Gesetzlicher Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts


Die Kostenfrage der Beauftragung eines Rechtsanwaltes wird grundsätzlich zu Beginn eines Mandates geklärt. Ein Rechtsanwalt erhebt für seine Tätigkeit Gebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) unter Einschluss des dazugehörigen Vergütungsverzeichnisses (VV RVG). Das RVG unterscheidet grundsätzlich zwischen Festgebühren und Rahmengebühren.


Festgebühren werden nach dem Gegenstandswert (Streitwert einer Sache) ermittelt. Will man z.B. den Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens anfechten beläuft sich der Gegenstandswert auf die Kaufpreissumme. Hieraus wird über die Gebühr die geringere Vergütung ermittelt, die je nach Fallgestaltung unterschiedlich sein kann.


Bei Rahmengebühren, z.B. in den meisten Fällen des Sozialrechts, gibt es eine Gebührenspanne, aus der i.d.R. eine Mittelgebühr zur Anwendung kommt. Auslagen, Pauschalen und Mehrwertsteuer fließen bei beiden Gebührenformen in die Vergütungsbeträge mit ein.


In einem gerichtlichen Rechtsstreit trägt der Unterliegende die Kosten, soweit der Prozess ganz verloren geht. Andernfalls errechnet sich eine Quote je nach Unterliegen und Obsiegen, nach denen die Gerichtskosten, die Kosten der Gegenseite und die des eigenen Anwalts zu erstatten sind.




Rechtsschutzversicherungen


Diese übernehmen je nach dem versicherten Sachgebiet (z.B. Verkehrsrechtsschutz), die Haftungsrisiken aus einem Streitfall im gerichtlichen Verfahren bzw. aus einem vorgerichtlichen Tätigwerden des eigenen Rechtsanwalts. Hierzu ist eine Kostendeckungszusage erforderlich, die vorab vom Mandanten bzw. dem beauftragten Anwalt eingeholt wird.


Im Einzelnen werden – je nach vertraglicher Vereinbarung mit dem Rechtsschutzversicherer – die folgenden Kosten übernommen:


Kosten des eigenen Anwalts nach dem RVG


Kosten des Gegenanwalts, sofern man zu deren Erstattung verpflichtet ist


entstandene Gerichtskosten


Kosten für Zeugen und Sachverständige


Kosten für das Tätigwerden eines Gerichtsvollziehers


Kautionsstellung in Strafsachen


Kosten für die Übersetzung notwendiger Unterlagen bei Fällen mit Auslandsbezug


und weitere Kosten je nach abgeschlossenem Versicherungsvertrag




Beratungshilfe


Geringverdiener und Bedürftige haben die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Sie können hierbei – seit dem 01. August 2013 mit einer Eigenbeteiligung von 15,- EUR – auf Kosten der Staatskasse die Hilfe eines Anwalts ihrer Wahl in Anspruch nehmen und sich beraten oder außergerichtlich vertreten lassen.

Voraussetzung hierbei ist, dass keine Rechtsschutzversicherung eintritt oder eine anderweitige Möglichkeit (z.B. durch beratende Vereine oder Gewerkschaften) besteht, welche Hilfe leistet und die Kosten übernimmt.


Der Antrag auf Beratungshilfe ist beim Amtsgericht des Wohnortes zu stellen, wobei die finanziellen Verhältnisse dargelegt und bestimmte Unterlagen vorgelegt werden müssen. Einen Antrag auf Beratungshilfe nebst dazugehörigen Merkblatt finden Sie hier auf meine Seite unter dem Link “Formulare“.




Prozesskostenhilfe


Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren und besteht wie bei Beratungshilfe auf Grund finanzieller Bedürftigkeit ein Anspruch auf staatliche Unterstützung, so können die Kosten des Verfahrens bei Erfolgsaussicht übernommen werden.

Auch hier gilt, dass es keine Rechtsschutzversicherung oder anderweitige Möglichkeit gibt, welche für die Kosten einzustehen hat.

Bei anerkannter Bedürftigkeit erhält man die Kosten als Zuschuss. Sind in bestimmten Grenzen finanzielle Mittel vorhanden, muss die Beihilfe in Raten vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden.


Die Prozesskostenhilfe deckt die Kosten des eigenen Anwalts und die Gerichtskosten (ggf. die Kosten für Zeugen und Sachverständige) ab. Geht der Prozess entgegen der Prognose verloren, hat man jedoch die Pflicht, die Anwaltskosten des Gegners zu erstatten. Dieses „Restrisiko“ bleibt also trotz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestehen.



Gebühren


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